Unter Termine sehen Sie, wo wir demnächst auftreten!
Besuchen Sie uns.
Satzung
Satzung der Chorgemeinschaft Borgfeld von 1989
(Gründungsjahr 1864) zum Aufnahmeantrag
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Sängerbundes Norddeutschland im Deutschen Sängerbund e.V. ist, führt den Namen Chorgemeinschaft Borgfeld. Er hat seinen Sitz in Bremen-Borgfeld.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 - Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der freiwillge Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist einem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung mittels eingeschriebenem Brief dem Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Plicht, regelmäßig an den Gesangs-Übungsstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 - Die Mitgliederversammlung (auch Jahreshauptversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher einzuberufen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung vom Vorsitzenden bekanntgegeben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliedbeitrages;
f) Genehmigung des Jahresrechnung;
g) Entlastung des Vorstandes;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
i) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
l) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters;
m) Anträge der Mitglieder, die schriftlich vor oder mündlich während der Versammlung gestellt werden, müssen entschieden werden.
§ 9 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Chorleiter,
c) dem Beirat, gebildet aus z. B. 2. Schriftführer, 2. Rechnungsführer, Notenwarte und Festausschuss.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende,
b) der oder die stellvertretende(n) Vorsitzende(n),
c) der Schriftführer,
d) der Rechnungsführer.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für soziale Aufgaben.
§ 12 - Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 21. Februar 1989 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Bremen-Borgfeld, den 21.02.1989
Unterschrieben wurde die Satzung von:
- Hinrich Kothe,
- Hans-Ludwig Öhlerking,
- Rudi Seifert,
- Hildegard Wilkens,
- Manfred Nienstedt,
- Elsa Ulrich,
- Helga Seifert
- Enno Meyer
- Alma Peters
- Hans Lorenz
"Wo man singt, da lass dich ruhig nieder,
böse Menschen haben keine Lieder,
Wo man singt, die Herzen schlagen rein,
tritt hinzu und stimme fröhlich ein."
